AGB
Allgeimeine Geschäftsbedingungen
AGB von ZIPP Walger Industrievertretungen Pulverbeschichtung  
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§1. Allgemeines (1) Den Vertragsbestimmungen zwischen ZIPP Pulverbeschichtung und ihren Kunden liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. (2) Die Vertragsbedingungen der Firma ZIPP Pulverbeschichtung gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender, oder von unseren Vertragsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen. (3) Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit. (4) Der Vertrag ist geschlossen, wen ZIPP Pulverbeschichtung die Annahme der Bestellung des Vertragsgegenstandes innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat. (5) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. (6) Bestellungen sind schriftlich zu erteilen. Hierzu zählen ausdrücklich auch E-Mail und Telefaxbestellungen. (7) Bestellungen müssen folgende Angaben vollständig enthalten: Artikelbezeichnung, Artikelnummer, Stückzahl, RAL-Farbton, Glanzgrad, Besonderheiten, Termine und Verpackungsart.  (8) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma ZIPP Pulverbeschichtung maßgebend. §2. Preise und Zahlungen (1) Werden vom Besteller, gegenüber dem abgegebenen Preisangebot, Zusätze oder Änderungen verlangt, sind diese in schriftlicher Form anzuzeigen. Das bestehende Preisangebot verliert daraufhin seine Gültigkeit und wird neu erstellt. Bei Änderung des RAL-Farbtons oder dem Glanzgrat oder der Oberflächenstruktur gegenüber dem bestehenden Auftrag  werden die bereits für den Auftrag erworbenen Pulvermengen dem Besteller in Rechnung gestellt. Gleiches gilt bei Auftragsstornierung. (2) Preisangebote haben, sofern nicht anders vereinbart, eine 3-monatige Gültigkeit. (3) Alle Preise gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung und Transport in EURO und ohne Abzug. (4) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. (5) Tritt in die Vermögensverhältnisse des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist ZIPP Pulverbeschichtung berechtigt, die Erbringung der vertragsmäßigen Leistung von der Vorausbezahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei untätig bleiben des Bestellers ist ZIPP Pulverbeschichtung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. (6) Bei Zahlungsverzug werden, ab dem Zeitpunkt des Verzugs, Zinsen in Höhe von 4% über dem Jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet (7) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. (8) Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Besteller sofort fällig. Folgeaufträge werden nur gegen Vorkasse in bar angenommen bis sämtliche Forderungen ausgeglichen sind. (9) Die bearbeitete Ware bleibt in Verwahrung bei ZIPP Pulverbeschichtung bis die offen Beträge ausgeglichen sind. §3. Lieferung und Gefahrenübergang (1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. (2) Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bereitstellung der zu bearbeiteten Rohwaren. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. (3) Im Falle von unverschuldeten Umständen, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsumstellung Materialbeschaffungsprobleme oder bedrohliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die gennannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird ZIPP Pulverbeschichtung von der Lieferpflicht frei. (4) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung unfrei ab Werk. Teillieferungen sind zulässig. Wir versenden die Ware auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten und Gefahr. Sämtliche Transportkosten sowie die Lagergelder gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird vom Besteller gestellt. Ansonsten kann von ZIPP Pulverbeschichtung ein Betrag von 5% der Nettoauftragssumme für die Verpackung berechnet werden. ZIPP Pulverbeschichtung haftet nicht für Transport- und Verpackungsschäden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann auf dessen Name und Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Bei Versand der Waren wird das Verschulden von Transportschäden für die Auswahl des Transporteurs auf Vorsatz  und Grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (5) Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, ist ZIPP Pulverbeschichtung berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weitere Belieferung Vorkasse zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. (6) Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb der Ihm gesetzten Frist, nachdem Ihm die Fertigstellung gemeldet ist oder die vorläufige oder die enggültige Rechnung ausgehändigt worden ist, das Material gegen Begleichung der Rechnung abnimmt. Fertig gestellte Waren können nicht länger als 1 Woche gelagert werden. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie das Material zu Lasten des Bestellers anderweitig einzulagern.   (7) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung unser Werkgelände verlassen hat oder ab der von uns gemeldeten Versandbereitschaft, wenn sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründe verzögert und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder den Transport mit unserem eigenen Lkw übernommen haben. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können §4. Schichtstärken und Muster (1) Sämtliche Angaben von Schichtstärken sind Zirka Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 50% nach oben oder unten sind zulässig. (2) Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht alle Teile wie das Muster ausfallen. (3) Bei Beschichtungen mit Sonderfarbtönen (Metallic, Struktur und Sondermischungen) können verarbeitungs- und herstellungsbedingte Unterschiede in den einzelnen Lieferchargen auftreten. Wir bitten dies bei Bestellungen zu berücksichtigen. §5. Untergrundbeschaffenheit, Haftung und Gewährleistung (1) Die Ware muss generell zur Beschichtung geeignet, sinnvoll aufhängbar und hitzefest bis 220° C sein. Unsere Pulverbeschichtung erfolgt ohne vorherige Phosphatierung und ohne Chromatierung. Der Besteller ist darüber aufgeklärt worden. Das Fehlen einer Phosphatierung oder einer Chromatierung stellt keinen Mangel dar. (2) Für die Beschichtung von Teilen aus Edelstahl kann ohne notwendige mechanische Vorbehandlung keine Gewährleistung für Haltbarkeit der Beschichtung übernommen werden. (3) Bei verzinkter Ware wird aufgrund des von ZIPP Pulverbeschichtung nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt. (4) Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und rauhe Oberflächen, infolge der Untergrundbeschaffenheit, können nicht als Reklamation anerkannt werden. (5) Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind vom Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. (6) Eine Hinweispflicht besteht nicht, da die Bearbeitung lt. Angebot erfolgt und ZIPP Pulverbeschichtung keine Möglichkeit zur Auswahl der bereitgestellten Materialien hat. (7) Für die Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden. (8) Bei Anlieferung von vorkorrodiertem, verzundertem Material kann ebenfalls keine Gewährleistung übernommen werden. Für etwaige bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss oder Formveränderung aufgrund des Einbrennvorgangs, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- oder Passgenauigkeit, können wir keine Gewährleistung übernehmen. (9) ZIPP Pulverbeschichtung haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von ZIPP Pulverbeschichtung. Die Haftung beschränkt sich dem Umfang nach auf vorhersehbare, typische Weise eintretende Schäden. §6. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge (1) Ist der Liefer- bzw. Bearbeitungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat ZIPP Pulverbeschichtung unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss ZIPP Pulverbeschichtung unverzüglich – bei erkennbaren Mängel jedoch binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit- schriftlich mitgeteilt werden. (2) Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen. (3) ZIPP Pulverbeschichtung übernimmt keinerlei Haftung für eventuelle Schäden durch Strahlmittelreste die sich noch in Gehäusen, Profilen Ventildeckeln etc. befinden können. Der Besteller ist verpflichtet nach Erhalt seiner Ware zu überprüfen ob sich noch Strahlmittelreste z.B. im Innern vom Ventildeckel, Motorgehäusen etc. befinden. (4) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer; sie Endet jedoch spätestens 6 Monate, nachdem die Ware ZIPP Pulverbeschichtung verlassen hat. (5) Lässt ZIPP Pulverbeschichtung eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüchen ein Rücktrittsrecht. Für Nachbesserungsarbeiten haftet ZIPP Pulverbeschichtung im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. (6) Die Ansprüche gegenüber ZIPP Pulverbeschichtung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind auf jedem Fall auf den Rechnungswert von ZIPP Pulverbeschichtung für die jeweilige Leistung beschränkt. Sind nur Teile Mangelhaft, so ist die Haftung Summen-mäßig beschränkt auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafte Teillieferung. (7) Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall über den Rechnungswert von ZIPP Pulverbeschichtung für die jeweilige Leistung hinaus. (8) Soweit ZIPP Pulverbeschichtung Gewähr zu leisten hat, ist sie allein berechtigt im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lack- oder Vorbehandlungsmittellieferanten zu vertreten sind, so haftet ZIPP Pulverbeschichtung dem Abnehmer nur im Umfang wie der Lack- oder Vorbehandlungslieferant gegenüber ZIPP Pulverbeschichtung haftet. Eine weitere Haftung ist unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen. (9) Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen. (10) Farbvorgaben,  zB.  nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie von ZIPP Pulverbeschichtung bestätigt werden, ca.-Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster. (11) Unabhängig vom Vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt: Bei Transport und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Abnehmer zur Durchführung der Ausbesserungsarbeiten berechtigt ist. Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit Silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten entstehen, sowie wenn sie durch übermäßige Befettung oder Beölung o.ä. hervorgerufen werden. Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schließen jede Form von Gewährleistung aus, wenn 70° C überschritten werden. Bei unsachgemäßer bzw. nicht beschichtungsgerechter Konstruktion bzw. bei Standorten der beschichteten Sache innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die Lackschädigende Substanzen ausstoßen. Bei Benutzung entgegen dem mit ZIPP Pulverbeschichtung vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch Schneid- Biege- oder andere Umformpressen, bei der Bearbeitung mit mangelhaften Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal. (12) Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung. (13) Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang von ZIPP Pulverbeschichtung hinaus gewünscht bzw. notwendig sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. (14) Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Beschichtung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers §7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ZIPP Pulverbeschichtung. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz von ZIPP Pulverbeschichtung bestimmt, nach seiner Wahl auch der Sitz des Abnehmers (2) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes. (3) Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, wird die Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt §8. Fremde Lieferbedingungen Die Auftragserteilung schließt das Einverständnis des Bestellers mit vorstehenden Bedingungen ein. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Aufträge werden Dritten gegenüber vertraulich behandelt. ZIPP Walger Industrievertretungen Pulverbeschichtung Wacholderweg 12 71665 Vaihingen/Enz Horrheim                                                                       Stand 02. 12. 2014